Fischerei- und Gewässerordnung
Präambel
Die Satzung des Stedinger Fischereiverein Berne e.V. verpflichtet jedes Mitglied mit dem Vereinseintritt zur Einhaltung der Fischerei- und Gewässerordnung. Gastangler übernehmen diese Verpflichtung mit dem Erwerb einer Gastkarte.
Die Gewässerkarte des Stedinger Fischereiverein Berne e.V. in der jeweiligen gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Fischerei- und Gewässerordnung. Neben einer namentlichen Aufführung der zu befischenden Gewässer sind hier einzuhaltende gewässerspezifische Beschränkungen und Auflagen verzeichnet, die über die allgemeinen Regelungen der nachfolgenden Fischerei- und Gewässerordnung hinausgehen.
Jeder Fischereiberechtigte ist verpflichtet, sich eigenständig und fortlaufend mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den vereinsinternen Regelungen, insbesondere der Fischerei- und Gewässerordnung und den Ausführungen der Gewässerkarte, vertraut zu machen.
Verstöße werden satzungsgemäß oder nach den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
- 1 Aufgaben und Zweck
1.1 Die Fischerei- und Gewässerordnung soll eine nachhaltige, waidgerechte und gewässerspezifische Ausübung der Angel-Netz und Reusenfischerei in unseren Vereinsgewässern ermöglichen. Insbesondere soll sie die Grundlage für eine echte kameradschaftliche Gemeinschaft bilden.
1.2 Es muss daher jedem Mitglied und Gastangler die gewissenhafte und unbedingte Einhaltung aller Bestimmungen dieser Fischerei- und Gewässerordnung und der Gewässerkarte als selbstverständliche Pflicht abgefordert werden. Mitglieder und Gastangler haben sich am Gewässer so zu verhalten, dass in keiner Weise Anstoß erregt oder das Ansehen unseres Vereines geschädigt wird.
2 Verhalten am Gewässer
Zu beachten sind die aktuell gültigen Bundes- und Landesgesetze, welche die Belange der ordnungsgemäßen Fischerei, des Tier-, Natur-, Wasser- und Umweltschutzes regeln. Des Weiteren die Schutzverordnungen der Landkreise, kreisfreien Städte und der Kommunen.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die von Mitgliedern fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Insbesondere sind nachfolgend aufgeführte Regelungen zwingend zu beachten:
2.1 Uferbereiche mit Schilf- und Seggenbeständen sind zu schonen und dürfen nicht durch das Anlegen des Angelplatzes, Freischneiden oder Bewaten beschädigt oder zerstört werden. Auf natürliche Lebensgemeinschaften insbesondere während der Brut- und Setzzeit (in Niedersachsen 1.4.-15.7. eines jeden Jahres) ist Rücksicht zu nehmen.
2.2 Jegliche Verunreinigung des Gewässers und des Ufers haben zu unterbleiben. Am Gewässer vorgefundene Verunreinigungen sind (soweit zumutbar) ordnungsgemäß zu entsorgen. Ansonsten ist der Gewässerwart zu informieren. Fischabfälle dürfen nicht zurückgelassen werden.
2.3 Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Weide- und Grünland, sowie Uferböschungen und Deiche dürfen mit Fahrzeugen jeglicher Art nicht befahren werden. Genehmigungen der Eigentümer haben keine Wirkung im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei durch SFV Berne e.V. Mitglieder und Gastangler. Gleiches gilt für sonstige eingefriedete Besitztümer.
2.4 Fahrzeuge dürfen vor Toren oder Pforten nicht und auf Wirtschaftswegen nur so abgestellt werden, dass jegliche Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können.
2.5 Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen die Tore und Pforten sofort wieder geschlossen werden. Beschädigungen von Einfriedungen, insbesondere von Weide- und Stacheldrahtzäunen, sind zu unterlassen. Die Nutzung und das Betreten der an den SFV-Gewässern zur Fischerei zugelassenen Uferflächen sind durch das Uferbetretungsrecht geregelt.
2.6 Köder und Futter dürfen nur in Wurfweite ausgebracht werden. Das Ausbringen des Köders mittels technischer Hilfsmittel (Boote, Futterboote, Drohnen etc.) ist untersagt.
2.7 Der Angler ist verpflichtet, jederzeit in direkter Nähe persönlich und unmittelbar auf seine Ruten einwirken zu können. Bissanzeiger entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht nach Satz 1. Unbeaufsichtigte Fanggeräte (auch unbeköderte) sind eindeutig aus dem Gewässer und dem unmittelbaren Uferbereich zu entfernen.
2.8 Lebende Fische dürfen nicht mitgeführt und nicht als Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und verwendet werden. Alle gefangenen Fische sind entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes waidgerecht zu behandeln.
2.09 Das Eisangeln ist zum Schutz der ruhenden Natur nicht erlaubt.
2.10 Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch in andere Vereinsgewässer oder in private Gewässer umgesetzt werden. Es dürfen jeweils nicht mehr Fische gefangen werden, als für den Eigenbedarf benötigt.
2.11 Die Benutzung des Setzkeschers ist in den SFV-Gewässern untersagt. Ausgenommen hiervon sind durch den Vorstand genehmigte Hegemaßnahmen.
2.12 Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der Vereinsgewässer ist unzulässig.
2.13 Wildes Lagern, Zelten, Campieren und das Abbrennen offenen Feuers (Grillen) ist analog zu den gesetzlichen Bestimmungen untersagt. Bei entsprechender Witterung wird ein offener Angelschirm mit seitlichem Schutz toleriert.
2.14“ Das Schleppangeln vom Boot aus ist nicht zulässig. Es darf nur von einem verankerten bzw. fest liegenden Boot aus gefischt werden und das nur an den ausgewiesen Angelstellen.
3 Fischereiaufsicht
3.1 Wer den Fischfang in den Vereinsgewässern ausübt oder Angelgerät am Gewässer mit sich führt, muss die Fischereierlaubnis des Vereines mit eingeklebter gültiger Beitragsmarke zusammen mit einem Lichtbildausweis mit sich führen.
3.2 Den Anordnungen der staatlichen Kontrollbeamten und der bestellten Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Auf Verlangen muss der Angler seine Fischereierlaubnis vorzeigen und aushändigen. Die Beauftragten haben das Recht die beim Fischfang benutzten Fanggeräte, die Art des Fischfanges, die Fischbehälter, die Fänge, die Fischereiberechtigung und insbesondere die Einhaltung dieser Fischerei- und Gewässerordnung zu kontrollieren.
3.3 Auf Verlangen hat sich der Angler bei einem berechtigten Interesse von Landwirten, Verpächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder deren Beauftragten als Fischereiberechtigter auszuweisen.
4 Fanggeräte
Der Fischfang darf nur mit den genehmigten Fanggeräten ausgeübt werden.
Grundsätzlich sind einzig nachfolgend aufgeführte Fanggeräte zulässig.
4.1 Das erwachsene Mitglied oder der Jugendliche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr als Vollmitglied (freiwillige Zahlung des vollen Beitrages) darf bis drei Ruten ( Köder außerhalb der Schonzeit beliebig ) fischen.
4.2 Mitglieder einer Netzgemeinschaft habe eine erweitertes Fischereirecht mit Netz und Reusen in Ihren Pachtgewässern.
4.3 Das jugendliche Mitglied mit abgelegter Fischerprüfung darf mit bis zu drei Ruten ( Köder außerhalb der Schonzeit beliebig ) fischen.
4.4 Kinder und jugendliche Mitglieder mit einem „Begleitschein“ dürfen ab dem vollendetem 8. Lebensjahr gemäß § 15 des niedersächsischen Fischereigesetzes i.V. mit § 4 der Satzung des SFV, in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes, zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung mit 1 Rute auf Friedfisch angeln.
4.5 Der erwachsene Gastangler darf mit bis drei Ruten ( Köder außerhalb der Schonzeit beliebig ) fischen.
4.6 Zum Fang von Köderfischen darf eine Senke mit einer maximalen Seitenlänge von 1,5 m benutzt werden.
- 5 Mindestmaße / Entnahme
5.1 Die Mindestmaße und Schonzeiten sind unbedingt einzuhalten und zu beachten:
Fischart |
Schonzeit |
Mindestmaß |
Aal |
01.01. - 31.03. |
45 cm |
Barsch |
01.01. - 31.03. |
15 cm |
Zander |
01.01. - 31.05. |
50 cm |
Hecht |
01.01. - 31.05. |
55 cm |
Brasse |
01.01. - 31.03. |
--- |
Aland |
01.01. - 31.03. |
20 cm |
Karpfen |
01.01. - 31.03. |
40 cm |
Karausche und Giebel |
01.01. - 31.03. |
15 cm |
Schleie |
01.01. - 31.03. |
30 cm |
Rotauge |
01.01. - 31.03. |
15 cm |
Rotfeder |
01.01. - 31.03. |
15 cm |
! Rapfen ! |
01.01. - 31.03. |
Ist zu entnehmen |
-Nicht maßige Fische oder solche, deren Fang nicht erlaubt ist, sind sofort mit der erforderlichen Sorgfalt zurückzusetzen. Jegliche Hälterung ist verboten!
5.2 Entnahmeverbote:
In den Vereinsgewässern dürfen folgende Fische und Krebse dem Wasser nicht entnommen bzw. müssen zurückgesetzt werden: Gründling, Bitterling, Schmerle, Kaulbarsch
5.3 Entnahmepflicht:
Nicht heimische Fischarten wie z. B. Rapfen sind dem Gewässer zu entnehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.
5.4 Köder: Als Köder dürfen keine Fischarten mit Mindestmaß, Schonzeit und Schutzstatus, sowie Amphibien, Reptilien und Warmblüter verwendet werden.
5.5 Fanglimit: Für die Fischarten Hecht und Zander gilt ein Fanglimit. Von diesen Fischarten dürfen nur je 5 Tiere pro Tag entnommen werden.
6 Schonzeit
6.1 Die Schonzeit von Hecht und Zander ist in den Vereinsgewässern vom 1. Januar bis 31. Mai festgelegt.
6.2 In dieser Zeit ist es verboten mit toten Köderfischen oder Fischfetzen sowie jeglicher Art von Kunstködern zu angeln. Das aktive Angeln mit Wurm und anderen Naturködern (z.B. Dropshot-, Texas- und Carolinarigs und ähnliche aktive Methoden) ist ebenfalls untersagt. Das Fliegenfischen mittels Trockenfliege bis zu 20mm Gesamtlänge ist davon ausgenommen.
7 Fangmeldung
7.1 Zur Beurteilung der Hege- und Pflegemaßnahmen in unseren Gewässern und insbesondere der Kontrolle der Entwicklung des Fischbestandes ist die Erfassung des Fanges erforderlich.
7.2 Die Fangmeldung ist vollständig ausgefüllt am Jahresende in der Geschäftsstelle oder beim Gewässerwart abzugeben.
Der Vorstand.